Statuten

Im Namen Gottes des Allmächtigen!


Art. 1 Name und Sitz:

Unter dem Namen Der Neue Rütlibund (NRB) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz und Gerichtstand im Kanton Zug.

Art. 2 Sinn und Zweck:

Der Neue Rütlibund ist eine schweizerische Vereinigung für christliche Moral, Men-schenwürde und Familienschutz. Er setzt sich zusammen aus christlich orientierten TV-, Radio- und Medienbenützern und Organisationen der Schweiz. Er ist gemeinnützig, christlich, jedoch konfessionell und politisch unabhängig und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.

Er setzt sich im Sinne der schweizerischen Bundesverfassung und des christlichen Abendlandes ein für den Familienschutz und eine verantwortungsbewusste öffentliche Meinung, eine demokratische Kontrolle der Massenmedien, insbesondere für die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen bei Kommunikations- und Print-Medien, vor allem bei Radio und Fernsehen unseres freiheitlich-föderalistischen Landes.

Er kann sich im Rahmen seiner Ziele an anderen juristischen Personen beteiligen, solche gründen oder erwerben. Er kann alle die ihm dienlichen Geschäfte abwickeln, sofern sie mithelfen den obigen Zweck zu erreichen.

Siehe auch Anhang I: Allgemeine Ausführungsbestimmungen und Anhang II: Familienfonds


Art. 3

Der Neue Rütlibund umfasst Einzel-, Kollektivmitglieder und Gönner, d.h. Aktive und Passive.

  1. Mitglied (aktiv) des Vereins kann jede Person christlicher Konfession werden, welche die unter Art. 2 genannten Ziele anerkennt.
  2. Kollektivmitglieder (aktiv) sind juristischen Personen. Ein Kollektivmitglied hat eine Stimme.
  3. Gönner sind Einzelpersonen oder Institutionen (passiv), die einen jährlichen Betrag von CHF 50.00 und mehr leisten.
  4. Der jährliche Mitgliederbeitrag für Mitglieder und Kollektivmitglieder beträgt CHF 20.00.
  5. Austritte sind dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu.
  7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein und dessen Einrichtungen.

Art. 4 Organisation und Verwaltung:

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Art. 5 Art. 5

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Frühjahr statt.
  2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 20% der Mitglieder es als notwendig erachten.
  3. Der Vorstand hat spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  4. Anträge der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden
    sollen, sind schriftlich und begründet mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.

Art. 6

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  3. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  4. Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle; Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle; Genehmigung des Budgets
  5. Genehmigung von Kommissionsberichten
  6. Wahlen:
    a) des Präsidenten
    b) der Mitglieder des Vorstandes
    c) der Kontrollstelle
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Festlegung der Jahresbeiträge (Statutenänderung) und evt. Entschädigungen
  9. Behandlung von Anträgen
  10. Änderung der Statuten (Es ist ein 2/3-Mehr der Anwesenden notwendig)


Art. 7

Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.

Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

Art. 8

  1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus sieben Personen, mindestens drei Personen; dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier sowie drei Beisitzern.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  4. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Traktanden sind sieben Tage vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
  6. Bei allen Abstimmungen fällt der Präsident den Stichentscheid.
  7. Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er unterzeichnet rechtsverbindlich mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder dem Kassier.
  8. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfall.
  9. Der Aktuar führt die Protokolle sowie die Vereinskorrespondenz und das Mutationswesen. Er erstellt und versendet nach Absprache mit dem Präsidenten die Rund- und Einladungsschreiben.
  10. Der Kassier führt die Rechnung und besorgt den Einzug der Jahresbeiträge.

Art. 9 Obliegenheiten des Vorstandes:

Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:

    1. Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte
    2. Führung des Verzeichnisses über die Vereinsmitglieder
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Vorbereitung sämtlicher Geschäfte der Mitgliederversammlung
    5. Berichterstattung über seine Tätigkeit an der ordentlichen GV
    6. Regelmässige Information der Mitglieder über die Aktivitäten des NRB

    1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, gegenüber Drittpersonen und vor Gericht.
    2. Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Geschäfte kann der Vorstand Kommissionen und/oder Ortsgruppen, - Delegierte bestellen.

Art. 10 Rechnungswesen:

  1. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr
  2. Die Einnahmen des Vereins sind:
    1. die Beiträge der Vereinsmitglieder
    2. die freiwilligen Beiträge und Zuwendungen
    3. die Zinserträge
    4. Erlös aus Aktionen, welche dem Art. 2 entsprechen
    1. Das Vereinsvermögen ist mündelsicher und zinstragend bei einem vom Vorstand bestimmten Geldinstitut anzulegen, wie auch alle Gelder, die die laufenden Bedürfnisse übersteigen.
    2. Für die Haftpflicht des Kassiers dem Verein gegenüber kann der Verein eine Kautions-, Haftpflichtversicherung abschliessen.
    3. Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 11 Kontrollstelle:

Die Mitgliederversammlung wählt die rechnungsprüfende Kontrollstelle für 2 Jahre. Sie ist wiederwählbar. Die Kontrollstelle hat die Rechnung und den Vermögensbestand des Vereins und allfälliger Stiftungen oder Fonds zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.


Art. 12 Schlussbestimmungen:

Der Verein kann nur durch eine ähnliche oder sozialkaritative Institution abgelöst werden, im Sinne von Statuten Art. 2.

Dazu bedarf es der Zustimmung von ¾ der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. April 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt worden unter dem Vorbehalt, dass bis zum 30. Juni 2004 keine Einsprache seitens eines Mitgliedes erfolgt.

Durch diese Statuten werden diejenigen vom 1. September 1990 aufgehoben, ebenso die mit den vorliegenden Statuten eventuell in Widerspruch stehenden Protokollbeschlüsse.

Der Präsident: Felix Huwiler
Der Aktuar: Christan Finschi

Wetzikon, 24. April 2004 v/svh